Wissenswertes

Haftungsausschluss: Die anbei gezeigten Informationen stellen wir den Besuchern unserer Webseite unentgeltlich zur Verfügung. Der Inhalt wurde von uns sorgfältig geprüft. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann jedoch keine Haftung oder Garantie übernommen werden.

Rechtliches:

Wer es unterlässt, rechtliche Vorschriften entsprechend umzusetzen, muss bei daraus resultierenden Ereignisfällen mit einem Strafverfahren rechnen und zudem die Kosten tragen. Zusätzlich ist mit Kürzungen von Versicherungsleistungen zu rechnen.

Unternehmen, die mit grundwassergefährdenden Stoffen, brennbaren Materialien, giftigen sowie gesundheitsschädlichen Stoffen arbeiten, müssen beim Gebrauch und bei der Lagerung dieser Stoffe  bestimmte rechtliche Vorschriften erfüllen. Bei der Lagerung solch gefährlicher Stoffe (wie z.B. Reinigungsmittel) sowie von Stoffen, die mit Wasser eine gefährliche chemische Reaktion verursachen können, müssen geeignete Massnahmen - wie z.B. Sicherheitswannen - getroffen werden, die bei einem Unfall eventuelle Leckagen aufnehmen können.

«Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6). Art. 61 Abs. 1 lit. e des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01; USG). Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich mit Stoffen, denen keine Informationen oder Anweisungen beiliegen, so umgeht, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, wird mit Busse bestraft (Art. 28) Art. 70 Abs. 2 GSchG.»

Chemisches:

Es kann sein, dass die Gefahr erst beim Kontakt mit anderen Stoffen auftritt. Daher sollte der gemeinsamen Lagerung verschiedener gefährlicher Stoffe besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Überblick über häufig auftretende, gefährliche Reaktionen:  (gemäss «Lagerung gefährlicher Stoffe», Leitfaden für die Praxis, Überarbeitete Auflage 2011 mit GHS/CLP der Umweltfachstellen der Kantone der Nordwestschweiz (AG, BE, BL, BS, SO), der Kantone TG und ZH sowie der Gebäudeversicherung ZH).

 

Säuren                                 +            Metalle                                       = Selbstentzündung (Wasserstoff-Gas)

Oxidationsmittel                +            Organische Stoffe                      = Brand, Explosion

Cyanide                               +             Säuren                                       = giftiges Cyanwasserstoff-Gas

Alkalimetalle                       +             Wasser                                       = Selbstentzündung (Wasserstoff-Gas)

Carbide                                +             Wasser                                      = leicht entzündlich (Acetylen-Gas)

Säuren                                 +             Laugen                                      = exotherme Reaktion (setzt Wärme frei)

Metallpulver                      +             wässrige Lösungen                    = Selbstentzündung (Wasserstoff-Gas)

Metallpulver                         +             Luft                                             = Selbstentzündung

Salpetersäure                      +             Org. Stoffe oder Metalle          = giftige nitrose Gase

Javelwasser                         +             Säuren                                       = giftiges Chlor-Gas

(Liste nicht abschliessend)

Identifikation gefährlicher Stoffe:

Gefährliche Stoffe können auf diverse Arten erkannt werden. Klassifizierungssysteme bewerten die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und stellen diese als Gefahrenklasse mit Symbolen dar.

Piktogramme

Bildquelle: «Lagerung gefährlicher Stoffe», Leitfaden für die Praxis, Überarbeitete Auflage 2011 mit GHS/CLP der Umweltfachstellen der Kantone der Nordwestschweiz (AG, BE, BL, BS, SO), der Kantone TG und ZH sowie der Gebäudeversicherung ZH.

Eine ungeordnete Lagerung von gefährlichen Stoffen unterschiedlicher Gefahrenklassen ist nicht zulässig. Es sei denn, die Massnahmenkonzepte sind dieser Lagerung angepasst und für alle Stoffe geeignet.

Achtung: Auch Stoffe gleicher Lagerklassen können gefährlich miteinander reagieren.

Gewässerschutz:

Bei der Lagerung gefährlicher Stoffe (fest wie auch flüssig), welche mit Wasser eine chemische Reaktion verursachen können, müssen passende Massnahmen - wie z.B. Auffangwannen - getroffen werden. Eine mögliche Verunreinigung des Bodens, Kanalisation oder Gewässer muss zwingend verhindert werden. In Gebieten der Grundwasserschutzzone S1 und S2 ist es nicht zulässig, wassergefährdende Stoffe zu lagern.

Anforderungen an Auffangwannen:

Sicherheitswannen müssen dicht und gegen das Lagergut beständig sein. Der Zweck von Auffangwannen ist es, auslaufende Flüssigkeiten dank Ansammlung zu erkennen und aufzufangen.

Auffangwannen aus dem Kunststoff Polyethylen, Polypropylen sowie ABS weisen eine sehr hohe chemische Beständigkeit auf. Sie sind zudem handlich, leicht und können relativ günstig nach Mass gefertigt werden. Für entzündbare Flüssigkeiten sind Kunststoffwannen allerdings nicht geeignet. Gerne beraten wir Sie auch bezüglich Auffangwannen aus Metall. In der Regel müssen die Auffangwannen aus demselben Material wie das Lagergebinde bestehen (Kunststoff resp. Metall).

Aus Sicherheitsgründen, sollte die Wanne 450 mm nicht überschreiten.

Auffangwannen müssen mindestens den Inhalt des grössten Behälters aufnehmen können - siehe "Berechnung des Nutzvolumens". Achtung: In Wasserschutzgebieten muss sogar das gesamte in der Wanne gelagerte Gut von der Auffangwanne aufgenommen werden können.

Die Auffangwannen aus Kunststoff dürfen in Räumen von Gebäuden und im Freien aufgestellt werden, jedoch nicht im Ex-Bereich. Bei einer Aufstellung im Freien müssen die Auffangvorrichtungen gegen Niederschlag geschützt werden.

Berechnung des Nutzvolumens: 

Berechnung-des-AuffangvolumensRechenbeispiel (gemäss obiger Darstellung) für Auffangwannen in einem "Nicht-Wasserschutz-Gebiet":

 

Volumen der Auffangwanne:   Wannen-Länge (innen) x Wannen-Breite (innen) x Wannen-Höhe (innen)

./. «besetztes Volumen 1»:      Kanister-Länge x Kanister-Breite x Wannen-Höhe (innen)

./. «besetztes Volumen 2»:      Kanister-Länge x Kanister-Breite x Wannen-Höhe (innen)                           

= Nutzvolumen:                         50 Liter (= Inhalt des grössten Gebindes)

 

 -> Benötigen Sie Hilfe?   Gerne berechnen wir Ihnen die benötigten Wannenmasse.

 

Chemische Beständigkeit:

Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) sowie ABS sind gegenüber den meisten Chemikalien (Säuren, Laugen, Öle sowie andere aggressive Gefahrenstoffe) beständig. Im Zweifelsfall konsultieren Sie eine chemische Beständigkeitstabelle. Auf Anfrage hilft Ihnen auch gerne das Team von Sicherheitswannen.ch weiter.

Für die Lagerung von halogenierten organischen Lösungsmitteln (wie z.B. Trichlorethen (Tri), Tetrachlorenthe, Perchlorethen (Per), Trichlorethan, Dichlormethan (Methylenchlorid), Tetrachlorkohlenstoff, FCKW) sind Auffangwannen aus Kunststoff nicht geeignet.